STATUTEN RV PURZELJAN
19.12.2008
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Radfahrer Verein Purzeljan besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein im
Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sein Sitz ist in Dübendorf. Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral.
II. Zweck
Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des Radsportes, sowie Kameradschaft und
Geselligkeit. Er fördert entsprechende Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten.
III. Mitgliedschaft
Art. 3
Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
a) Aktivmitglieder
b) Passiv-/ Gönnermitglieder
c) Ehrenmitglieder
Art. 4
Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer in bürgerlichen Ehren und Rechten steht.
Art. 5
Als Passiv- oder Gönnermitglieder können natürliche oder juristische Personen in den Verein
eintreten, welche den Verein zu unterstützen wünschen, ohne aktiv am Vereinsleben teilnehmen
zu wollen.
Art. 6
Zum Ehrenmitglied des Vereins kann ernannt werden, wer sich um den Verein in besonderer
Weise verdient gemacht hat.
Art. 7
Vorschläge für die Ernennung zum Ehrenmitglied sind dem Vorstand wenigstens 2 Monate vor
Ende des Geschäftsjahres schriftlich und begründet einzureichen. Die Ernennung zum
Ehrenmitglied wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
vorgenommen.
Art. 8
Über die Aufnahme von Passivmitgliedern entscheidet der Vorstand. Aktivmitglieder werden an
der nächsten Vereins- oder Mitgliederversammlung aufgenommen.
Art. 9
Der Übertritt von einer Kategorie in eine andere kann jederzeit erfolgen.
Art. 10
Austrittsbegehren können sofort genehmigt werden, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem
Verein erfüllt sind.
Art. 11
Mitglieder, welche die Statuten, Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder
gröblich verletzen, sich der Mitgliedschaft im Verein als unwürdig erweisen oder ihre
finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen, können durch Mehrheitsbeschluss der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den
Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Art. 12
Eintritts-, Austritts- und Übertrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.
IV. Pflichten und Rechte der Mitglieder
Art. 13
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten
und den Vereinsbeschlüssen nachzuleben.
Art. 14
Die Aktivmitglieder sind in den Versammlungen stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge
zu stellen. Die Passiv- und Ehrenmitglieder haben beratende Stimme und das Recht Anträge zu
stellen. Die Generalversammlung soll von den Aktivmitgliedern, wenn immer möglich, besucht
werden.
Art. 15
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
V. Organisation und Leitung
Art. 16
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 17
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vereinsversammlung
c) der Vorstand
d) die Rechnungsrevisoren
Art. 18
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet üblicherweise am Ende
jedes Jahres statt. Sie behandelt ordentlicherweise folgende Geschäfte:
1. Begrüssung / Appell
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Verlesung des Protokolls
4. Jahresberichte:
a) des Präsidenten
b) der Ressortchefs
5. Jahresrechnung und Revisorenbericht
6. Mutationen
7. Anträge
8. Wahlen des Vorstandes und der Revisoren
9. Voranschlag und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
10. Jahresprogramm
11. Allgemeine Umfrage
12.Ehrungen
Art. 19
Die ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder wenn
ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden
Traktanden die Einberufung verlangt. Die a.o. Mitgliederversammlung hat innert 30 Tagen nach
der Eingabe stattzufinden. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen
Mitgliederversammlung.
Art. 20
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch persönliches Rundschreiben. Anträge
z.H. der MV sind schriftlich 4 Wochen vorher dem Präsidenten einzureichen. Die Traktanden
sind in der Einladung bekannt zu geben. Die Einladungen sind spätestens 14 Tage vor der
Versammlung zu versenden. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
Art. 21
Über die Vereinsgeschäfte wird in offener Abstimmung entschieden. Die Versammlung kann
auch geheime Abstimmung beschliessen. Bei allen Abstimmungen, ausser Statutenänderung und
Auflösung des Vereins, entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Präsident. Über Geschäfte, die nicht angekündigt waren, dürfen Beschlüsse nur
gefasst werden, wenn eine vorherige Bekanntmachung nicht möglich war, und wenn die
Anwesenden mit einfacher Mehrheit einer dringlichen Behandlung zustimmen.
Art. 22
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand nach Bedürfnis einberufen. Sie behandeln alle
Vereinsgeschäfte soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der Vorstand zuständig sind.
VI. Vorstand
Art. 23
Die allgemeine Leitung des Vereins ist einem aus 4 Mitgliedern bestehenden Vorstand
übertragen.
Art. 24
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 25 Jahre. Der Vorstand konstituiert sich selber unter dem
Vorsitz des Präsidenten.
Art. 25
Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten
Vereinsversammlung eine Nachwahl fr den Rest der Amtsdauer. Die Vornahme einer
Nachwahl ist in der Einladung zur Versammlung anzukündigen. Die Mitglieder sind nach Ablauf
der Amtsdauer wieder wählbar. Rücktritte müssen dem Präsidenten zwei Monate vor Ablauf des
Geschäftsjahres schriftlich eingereicht werden.
Art. 26
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident und der Kassier führen zu zweit die
rechtsverbindliche Unterschrift.
Art. 27
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Handhabung der Statuten und Reglemente
b) Vorberatung und Antragsstellung für alle Geschäfte der Vereins- und Mitgliederversammlung.
Vollzug der gefassten Beschlüsse.
c) Einberufung und Leitung der Versammlung und Bekanntgabe der Geschäftsordnung.
d) Verwaltung der Vereinskasse
e) Erstellen der Mitgliederliste und des Vorstandsverzeichnisses.
f) Verkehr mit den Behörden.
g) Förderung und Zusammenarbeit im Verein.
Art. 28
Grundsätzlich erledigen die einzelnen Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben:
a) Der Präsident leitet die Versammlungen. Er hat die Vorstandssitzungen einzuberufen und die
Traktandenliste festzulegen. Er erstattet der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht.
b) Der Kassier führt das Rechnungswesen und legt der Mitgliederversammlung die Jahres- und
Vermögensrechnung vor.
c) Der Aktuar führt das Protokoll der Versammlung und Vorstandssitzungen. Er besorgt die
schriftlichen Arbeiten des Vereins und ist für den Internetauftritt zuständig.
d) Der TK - Chef erstellt ein Jahresprogramm und führt die Veranstaltungen durch.
Art. 29
Dringende Vorstandsgeschäfte Können durch einen Ausschuss von mindestens 3
Vorstandsmitgliedern erledigt werden. Solche Geschäfte müssen der nächsten Vorstandssitzung
zur Genehmigung vorgelegt werden.
Art. 30
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Über die
Verhandlungen muss ein Beschlussprotokoll geführt werden.
VII. Revisoren
Art. 31
Die zwei Revisoren und der Ersatzrevisor werden von der MV gewählt. Die Revisoren
Überwachen die Arbeit des Kassiers und prüfen die Rechnung des Vereins. Sie erstatten
zuhanden der Mitgliederversammlung einen Bericht. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren
beträgt 25 Jahre. Die Rechnungsrevisoren können höchstens für eine weitere Amtsdauer
wiedergewählt werden.
VIII. Finanzen / Haftung
Art. 32
Der Verein wird wie folgt finanziert:
a) Erlös aus Veranstaltungen
b) Sponsoring
c) Subventionen
d) Spenden
e) Mitgliederbeiträge
Art. 33
Fr die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Von der
Mitgliederversammlung beschlossene Mitgliederbeiträge und allfällige Änderungen sind
Bestandteil dieser Statuten.
Art. 34
Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich eingezogen. Die Beitragspflicht beginnt mit der
Aufnahme in den Verein. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die
Mitgliedschaft kostet Fr. 22.- / Jahr
Art. 35
Die Einnahmen werden verwendet:
a) zur Bestreitung der Verwaltungskosten des Vereins
b) zur Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit
Art. 36
Das Vermögen ist mündelsicher anzulegen.
Art. 37
Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
IX. Archiv
Art. 38
Sämtliche Vereinsakten wie Protokolle, Berichte, wichtige Korrespondenz, Vereinsrechnungen
etc. werden im Vereinsarchiv aufbewahrt. Das Archiv wird von einem Vereinsmitglied geführt.
Art. 39
Die Mitglieder des Vorstandes sind gehalten ihr Aktenmaterial sortiert zuhanden des
Vereinsarchivs abzugeben.
X. Statutenrevision
Art. 40
Eine Revision der Statuten kann nur an einer MV vorgenommen werden. Sie muss eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinen.
XI. Auflösung
Art. 41
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen MV mit einer
Mehrheit von 4 / 5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Art. 42
Im Falle der Auflösung des Vereins entscheiden die im Moment der Auflösung anwesenden
Mitglieder über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens.
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