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STATUTEN RV PURZELJAN

19.12.2008

I. Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen Radfahrer Verein Purzeljan besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein im

Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sein Sitz ist in Dübendorf. Der

Verein ist politisch und konfessionell neutral.

II. Zweck

Art. 2

Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des Radsportes, sowie Kameradschaft und

Geselligkeit. Er fördert entsprechende Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten.

III. Mitgliedschaft

Art. 3

Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:

a) Aktivmitglieder

b) Passiv-/ Gönnermitglieder

c) Ehrenmitglieder

Art. 4

Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer in bürgerlichen Ehren und Rechten steht.

Art. 5

Als Passiv- oder Gönnermitglieder können natürliche oder juristische Personen in den Verein

eintreten, welche den Verein zu unterstützen wünschen, ohne aktiv am Vereinsleben teilnehmen

zu wollen.

Art. 6

Zum Ehrenmitglied des Vereins kann ernannt werden, wer sich um den Verein in besonderer

Weise verdient gemacht hat.

Art. 7

Vorschläge für die Ernennung zum Ehrenmitglied sind dem Vorstand wenigstens 2 Monate vor

Ende des Geschäftsjahres schriftlich und begründet einzureichen. Die Ernennung zum

Ehrenmitglied wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung

vorgenommen.

Art. 8

Über die Aufnahme von Passivmitgliedern entscheidet der Vorstand. Aktivmitglieder werden an

der nächsten Vereins- oder Mitgliederversammlung aufgenommen.

Art. 9

Der Übertritt von einer Kategorie in eine andere kann jederzeit erfolgen.

Art. 10

Austrittsbegehren können sofort genehmigt werden, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem

Verein erfüllt sind.

Art. 11

Mitglieder, welche die Statuten, Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder

gröblich verletzen, sich der Mitgliedschaft im Verein als unwürdig erweisen oder ihre

finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen, können durch Mehrheitsbeschluss der

Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den

Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Art. 12

Eintritts-, Austritts- und Übertrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.

IV. Pflichten und Rechte der Mitglieder

Art. 13

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten

und den Vereinsbeschlüssen nachzuleben.

Art. 14

Die Aktivmitglieder sind in den Versammlungen stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge

zu stellen. Die Passiv- und Ehrenmitglieder haben beratende Stimme und das Recht Anträge zu

stellen. Die Generalversammlung soll von den Aktivmitgliedern, wenn immer möglich, besucht

werden.

Art. 15

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das

Vereinsvermögen.

V. Organisation und Leitung

Art. 16

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 17

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) die Vereinsversammlung

c) der Vorstand

d) die Rechnungsrevisoren

Art. 18

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet üblicherweise am Ende

jedes Jahres statt. Sie behandelt ordentlicherweise folgende Geschäfte:

1. Begrüssung / Appell

2. Wahl der Stimmenzähler

3. Verlesung des Protokolls

4. Jahresberichte:

a) des Präsidenten

b) der Ressortchefs

5. Jahresrechnung und Revisorenbericht

6. Mutationen

7. Anträge

8. Wahlen des Vorstandes und der Revisoren

9. Voranschlag und Festsetzung der Mitgliederbeiträge

10. Jahresprogramm

11. Allgemeine Umfrage

12.Ehrungen

Art. 19

Die ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder wenn

ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden

Traktanden die Einberufung verlangt. Die a.o. Mitgliederversammlung hat innert 30 Tagen nach

der Eingabe stattzufinden. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen

Mitgliederversammlung.

Art. 20

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch persönliches Rundschreiben. Anträge

z.H. der MV sind schriftlich 4 Wochen vorher dem Präsidenten einzureichen. Die Traktanden

sind in der Einladung bekannt zu geben. Die Einladungen sind spätestens 14 Tage vor der

Versammlung zu versenden. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist

beschlussfähig.

Art. 21

Über die Vereinsgeschäfte wird in offener Abstimmung entschieden. Die Versammlung kann

auch geheime Abstimmung beschliessen. Bei allen Abstimmungen, ausser Statutenänderung und

Auflösung des Vereins, entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit

entscheidet der Präsident. Über Geschäfte, die nicht angekündigt waren, dürfen Beschlüsse nur

gefasst werden, wenn eine vorherige Bekanntmachung nicht möglich war, und wenn die

Anwesenden mit einfacher Mehrheit einer dringlichen Behandlung zustimmen.

Art. 22

Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand nach Bedürfnis einberufen. Sie behandeln alle

Vereinsgeschäfte soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der Vorstand zuständig sind.

VI. Vorstand

Art. 23

Die allgemeine Leitung des Vereins ist einem aus 4 Mitgliedern bestehenden Vorstand

übertragen.

Art. 24

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 25 Jahre. Der Vorstand konstituiert sich selber unter dem

Vorsitz des Präsidenten.

Art. 25

Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten

Vereinsversammlung eine Nachwahl fr den Rest der Amtsdauer. Die Vornahme einer

Nachwahl ist in der Einladung zur Versammlung anzukündigen. Die Mitglieder sind nach Ablauf

der Amtsdauer wieder wählbar. Rücktritte müssen dem Präsidenten zwei Monate vor Ablauf des

Geschäftsjahres schriftlich eingereicht werden.

Art. 26

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident und der Kassier führen zu zweit die

rechtsverbindliche Unterschrift.

Art. 27

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) Handhabung der Statuten und Reglemente

b) Vorberatung und Antragsstellung für alle Geschäfte der Vereins- und Mitgliederversammlung.

Vollzug der gefassten Beschlüsse.

c) Einberufung und Leitung der Versammlung und Bekanntgabe der Geschäftsordnung.

d) Verwaltung der Vereinskasse

e) Erstellen der Mitgliederliste und des Vorstandsverzeichnisses.

f) Verkehr mit den Behörden.

g) Förderung und Zusammenarbeit im Verein.

Art. 28

Grundsätzlich erledigen die einzelnen Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben:

a) Der Präsident leitet die Versammlungen. Er hat die Vorstandssitzungen einzuberufen und die

Traktandenliste festzulegen. Er erstattet der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht.

b) Der Kassier führt das Rechnungswesen und legt der Mitgliederversammlung die Jahres- und

Vermögensrechnung vor.

c) Der Aktuar führt das Protokoll der Versammlung und Vorstandssitzungen. Er besorgt die

schriftlichen Arbeiten des Vereins und ist für den Internetauftritt zuständig.

d) Der TK - Chef erstellt ein Jahresprogramm und führt die Veranstaltungen durch.

Art. 29

Dringende Vorstandsgeschäfte Können durch einen Ausschuss von mindestens 3

Vorstandsmitgliedern erledigt werden. Solche Geschäfte müssen der nächsten Vorstandssitzung

zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 30

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Über die

Verhandlungen muss ein Beschlussprotokoll geführt werden.

VII. Revisoren

Art. 31

Die zwei Revisoren und der Ersatzrevisor werden von der MV gewählt. Die Revisoren

Überwachen die Arbeit des Kassiers und prüfen die Rechnung des Vereins. Sie erstatten

zuhanden der Mitgliederversammlung einen Bericht. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren

beträgt 25 Jahre. Die Rechnungsrevisoren können höchstens für eine weitere Amtsdauer

wiedergewählt werden.

VIII. Finanzen / Haftung

Art. 32

Der Verein wird wie folgt finanziert:

a) Erlös aus Veranstaltungen

b) Sponsoring

c) Subventionen

d) Spenden

e) Mitgliederbeiträge

Art. 33

Fr die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Von der

Mitgliederversammlung beschlossene Mitgliederbeiträge und allfällige Änderungen sind

Bestandteil dieser Statuten.

Art. 34

Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich eingezogen. Die Beitragspflicht beginnt mit der

Aufnahme in den Verein. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die

Mitgliedschaft kostet Fr. 22.- / Jahr

Art. 35

Die Einnahmen werden verwendet:

a) zur Bestreitung der Verwaltungskosten des Vereins

b) zur Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit

Art. 36

Das Vermögen ist mündelsicher anzulegen.

Art. 37

Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist

ausgeschlossen.

IX. Archiv

Art. 38

Sämtliche Vereinsakten wie Protokolle, Berichte, wichtige Korrespondenz, Vereinsrechnungen

etc. werden im Vereinsarchiv aufbewahrt. Das Archiv wird von einem Vereinsmitglied geführt.

Art. 39

Die Mitglieder des Vorstandes sind gehalten ihr Aktenmaterial sortiert zuhanden des

Vereinsarchivs abzugeben.

X. Statutenrevision

Art. 40

Eine Revision der Statuten kann nur an einer MV vorgenommen werden. Sie muss eine

Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinen.

XI. Auflösung

Art. 41

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen MV mit einer

Mehrheit von 4 / 5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Art. 42

Im Falle der Auflösung des Vereins entscheiden die im Moment der Auflösung anwesenden

Mitglieder über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens.

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